Zustellungen werden nur an den Bevollmächtigten erbeten!
Der HLP GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft wird hiermit bezüglich Rechtsberatungsleistungen in Sachen
sowohl Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung aller Art als auch Prozessvollmacht für alle Verfahren in allen Instanzen erteilt.
Ferner wird Vollmacht zur Empfangnahme und Freigabe von Geld, Wertsachen, Urkunden und Sicherheiten, insbesondere des Streitgegenstandes, von Kautionen, Entschädigungen und der vom Gegner, von der Justizkasse oder anderen Stellen zu erstattenden Kosten und notwendigen Auslagen erteilt. Der Gerichtsvollzieher und jede andere gerichtliche, behördliche oder private Stelle, einschließlich des/der gegnerischen Prozessbevollmächtigten, werden angewiesen, Beträge an die bevollmächtigte Anwaltskanzlei auszuzahlen.
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Durch die HLP GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft wurde(n)
vor der Auftragserteilung in der beabsichtigten Angelegenheit gem. § 49 b Abs. 5 BRAO darauf hingewiesen, dass sich die Gebühren für die Beauftragung und die anwaltliche Tätigkeit nicht nach dem Zeitaufwand, sondern im Regelfall (so insbesondere in zivilrechtlichen, familienrechtlichen, arbeitsrechtlichen, verwaltungsrechtlichen und anderen Mandaten) gem. § 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit richten. Der Gegenstandswert entspricht meist – etwas verkürzt ausgedrückt – dem Wert der Sache (z. B. Höhe einer Geldforderung), um die gestritten werden soll.
Die Gebührenhöhe und der Gebührensatz für einzelne Tätigkeiten bestimmen sich nach dem RVG und dem Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV). Im RVG sieht eine Tabelle vor, wie hoch eine Anwaltsgebühr (Gebührensatz von 1,0) für den jeweiligen Gegenstandswert ist (§ 13 RVG). In außergerichtlichen Angelegenheiten entsteht bei durchschnittlichen Fällen eine Geschäftsgebühr mit einem Satz von zumeist 1,3 (Schwellengebühr). Wird außergerichtlich ein Vergleich geschlossen, fällt eine zusätzliche Einigungsgebühr mit einem Satz von 1,5 an. Muss vor Gericht prozessiert werden, entstehen in der ersten Instanz eine Verfahrensgebühr mit einem Satz von 1,3 sowie in der Regel eine Terminsgebühr mit einem Satz von 1,2. Wird im gerichtlichen Verfahren ein Vergleich geschlossen, fällt eine zusätzliche Einigungsgebühr mit einem Satz von 1,0 an. Eine zuvor außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr ist zur Hälfte, höchstens mit einem Satz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Prozesses anzurechnen; der nicht anrechenbare Teil der außergerichtlichen Gebühr ist vom Auftraggeber zu tragen.
Neben den Gebühren entstehende Auslagen sowie die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in gesetzlicher Höhe sind nach dem RVG und dem Vergütungsverzeichnis zum RVG gesondert zu tragen. Der Auftraggeber kann zur Zahlung eines angemessenen Vorschusses für die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren aufgefordert werden (§ 9 RVG).
Es erfolgte auch der Hinweis, dass – anstelle der Abrechnung gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – der Abschluss einer Honorarvereinbarung möglich ist. In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine Pauschal- oder Zeitvergütung vereinbart werden, die niedriger ist als die gesetzlichen Gebühren. In gerichtlichen Verfahren ist die Vereinbarung einer geringeren als der gesetzlichen Gebühren nicht zulässig.
Original-Formular der HLP GmbH (Version 01/202_). Bitte vollständig ausfüllen, ausdrucken und unterschrieben übergeben oder als Anlage hochladen. Das Mandatsverhältnis kommt mit der HLP GmbH zustande.